Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
II. Lieferumfang
Alle Angebote sind bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, welche auch den Lieferumfang bestimmt, freibleibend.
III. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist ist – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung – unverbindlich.
2.Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.
3. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unseren Geschäftssitz verlassen hat.
4. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von nicht unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
5. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
IV. Annullierungskosten
1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% der vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt dies entsprechend für eine übliche, angemessene Vergütung. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
2. Unsere Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung oder der Nichtausführung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben und mit 3% des Angebotspreises für entstandene Aufwendungen zu vergüten. Dem Besteller bleibt der Nachweis geringerer Aufwendungen vorbehalten.
V. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung anzunehmen.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Abnahme des Liefergegenstandes oder bei Annahmeverzug auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
VI. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Die Preisänderung darf bei uns nicht zu einem zusätzlichen Gewinn führen. Im Fall erheblicher Preisänderungen ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn ihm ein Festhalten an der Bestellung nicht zuzumuten ist.
VII. Gewährleistung, Haftung
1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegen- ständen:
a) Während eines Zeitraumes von einem Jahr nach Abnahme des Liefergegenstandes hat der Besteller vorbehaltlich des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nacherfüllung zum Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
b) Späteres Schwinden des Holzes bis zu 2%, bei Zentral- und Dauerheizung bis zu 4% ist nicht als Mangel anzusehen. Der natürliche Verschleiß unterliegt ebenfalls nicht der Gewährleistung.
2. Haften wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebs-angehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlung aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Rücknahme der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
4. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern, soweit möglich zum Neuwert. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Vergütung (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Er verpflichtet sich, die Abtretung bei Weiterveräußerung der Liefergegenstände dem Erwerber gegenüber anzuzeigen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
6. Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten, vermischten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, der Vermischung oder der Umbildung. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
7.Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften Abschlagszahlungen zu verlangen, behalten wir uns vor.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechsel- entgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnen wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit von uns nicht anerkannten, nicht fälligen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen, die uns gegen ihn zustehen, aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern der Besteller das Zurückbehaltungsrecht auf von uns nicht anerkannten, nicht fälligen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen gründet.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Waiblingen.
2. Gerichtsstand ist das für Waiblingen zuständige Gericht. Wir sind berechtigt, auch jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
3. Es gilt das prozessuale und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des CISG (UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf).
XI. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.
Stand: 01.03.2002